Die Verwendung der Formulare für eine Bewerbung um eine ausgeschrieben Vertragsarztstelle ist zwingend vorgeschrieben.
Die Bewerbung kann postalisch, elektronisch (Fax, email, scan) oder auch persönlich (beim Portier oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer) abgegeben werden.
Die email Adresse für die Bewerbung lautet: bewerbung[at]aekooe.at
Für rechtliche Fragen zur Gruppenpraxis, zur Ablöse und zur Einsichtnahme in die Bewertungsunterlagen nehmen Sie mit der Abteilung Kassenrecht & Arzthonorare (kassenrecht@aekooe.at) Kontakt auf.
Für die Punkteberechnung werden nur die Angaben und Beilagen (Urkunden und Unterlagen) auf dem aktuellen Bewerbungsbogen herangezogen, sofern diese richtig sind bzw. entsprechend nachgewiesen wurden.
Von Ärztekammer und Kasse werden keine Ergänzungen fehlender Angaben vorgenommen.
Ein vollständig ausgefüllter Bewerbungsbogen ist für jede ausgeschriebene Stelle für die eine Bewerbung abgegeben wird einzureichen.
Lebenslauf mit chronologischer Darstellung der gesamten medizinischen Ausbildung und bisherige medizinische Tätigkeit | |
alle Zeugnisse über die Spitalsausbildung, eine Spitalstätigkeit sowie Nachweise über allfällige medizinische Zusatzausbildungen (ua Additivfächer) und Dienstverträge von sonstigen ärztlichen Tätigkeiten | entfällt bei Ärzten, die in der OÖ. Ärzteliste geführt werden |
Diplom Arzt f. Allgemeinmedizin und/oder Facharztdiplom | entfällt bei Ärzten, die in der OÖ. Ärzteliste geführt werden |
Nachweis für Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis im niedergelassenen Bereich | entfällt bei Ärzten, die in der OÖ. Ärzteliste geführt werden |
Nachweis der Dauer einer Niederlassung in der freien Praxis | entfällt bei Ärzten, die in der OÖ. Ärzteliste geführt werden |
EU-Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates, aus der hervorgeht, dass die ärztliche Grundausbildung dem Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und dass der Ausbildungsnachweis ein Diplom gemäß Anhang 5.1.1. der Richtlinie darstellt, oder dass erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Richtlinie vorliegen. Fachärzte haben zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass ihre Facharztausbildung dem Artikel 25 der genannten Richtlinie 2005/36/EG entspricht und dass der Ausbildungsnachweis ein Facharztdiplom gemäß den Anhängen 5.1.2 und 5.1.3 der Richtlinie darstellt, oder dass erworbene Rechte gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 der Richtlinie vorliegen. Allgemeinmediziner haben zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG absolviert haben und dass ihr Ausbildungsnachweis ein Diplom gemäß Anhang 5.1.4. der Richtlinie darstellt, oder dass erworbene Rechte gemäß Artikel 30 der Richtlinie vorliegen. | entfällt bei Ärzten, die die Ausbildung in Österreich absolviert hatten
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Reinhard Hechenberger
Stellvertreter der Leitung und Teamleiter für Vertragsarztstellen
Reinhard.Hechenberger[at]aekooe.at
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